Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

21.09.1994

Geschäftszahl

94/03/0161

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH B 1994/09/21 94/03/0175 1

Stammrechtssatz

Ein Fall des Paragraph 46, Absatz 2, VwGG liegt auch dann vor, wenn durch eine Änderung der Rechtslage ein vorher bestehender Instanzenzug innerhalb der Verwaltung weggefallen ist und die Partei von diesem zunächst zulässigen Rechtsmittel Gebrauch macht (Hinweis Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit 3, S 669). Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist in einem derartigen Fall binnen zwei Wochen nach Zustellung des Bescheides, der das Rechtsmittel als unzulässig zurückgewiesen hat, beim VwGH zu stellen.

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung

verbunden):

94/03/0162