Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

14.12.1994

Geschäftszahl

94/03/0151

Rechtssatz

Die Einleitung eines gerichtlichen Strafverfahrens läßt keinen Schluß auf die Eignung als Taxilenker zu. Hat die belangte Behörde das gerichtliche Strafverfahren im angefochtenen Bescheid nur erwähnt, ist der Bf dadurch nicht in seinen Rechten verletzt.