Verwaltungsgerichtshof
14.12.1994
94/03/0151
Die Einleitung eines gerichtlichen Strafverfahrens läßt keinen Schluß auf die Eignung als Taxilenker zu. Hat die belangte Behörde das gerichtliche Strafverfahren im angefochtenen Bescheid nur erwähnt, ist der Bf dadurch nicht in seinen Rechten verletzt.