Verwaltungsgerichtshof
14.12.1994
94/03/0138
Auch wenn die Lenkeranfrage iSd Paragraph 103, Absatz 2, KFG nicht an den handelsrechtlichen Geschäftsführer einer GmbH, sondern an die GmbH ergangen ist, ist der Geschäftsführer gemäß Paragraph 9, Absatz eins, VStG für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch die Gesellschaft strafrechtlich verantwortlich.