Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

21.09.1994

Geschäftszahl

94/03/0082

Rechtssatz

Eine Plakatwand, an der laufend wechselnde Plakate befestigt werden, kann keine untrennbare Einheit mit den einzelnen Plakaten bilden (Hinweis E 19.3.1990, 89/18/0136). Der Umstand, daß eine Plakatwand bereits seit vielen Jahren mit (verschiedenen) Plakaten versehen wird, spricht nicht für, sondern gegen das Vorliegen einer untrennbaren Einheit. Ein auf Paragraph 84, Absatz 4, StVO gestützter Beseitigungsauftrag für die Plakatwand ist daher rechtswidrig.