Verwaltungsgerichtshof
21.09.1994
94/03/0082
Das Verbot des Paragraph 84, Absatz 2, StVO bezieht sich nach seinem klaren Wortlaut auf die Werbung und Ankündigungen. Der Gesetzgeber will mit der genannten Regelung eine durch Werbung und Ankündigungen hervorgerufene Beeinträchtigung der Aufmerksamkeit der Straßenbenutzer, vor allem der Kraftfahrer, verhindern. Ein Beseitigungsauftrag iSd Paragraph 84, Absatz 4, StVO hat daher ausschließlich die Werbung bzw Ankündigung zu betreffen, es sei denn, Werbung und Werbeträger stellten eine untrennbare Einheit dar (Hinweis E 8.5.1979, 886/78, VwSlg 9831 A/1979). Die Beurteilung, ob Werbeträger und Werbung bzw Ankündigung eine untrennbare Einheit bilden, ist Teil der rechtlichen Würdigung.