Aus den §§ 12 oder 17 NÖ JagdG 1974 ergibt sich keine Parteistellung der Jagdgenossenschaft im Verfahren zur Bewilligung eines Zuchtgeheges.Aus den Paragraphen 12, oder 17 NÖ JagdG 1974 ergibt sich keine Parteistellung der Jagdgenossenschaft im Verfahren zur Bewilligung eines Zuchtgeheges.