Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

21.09.1994

Geschäftszahl

94/03/0077

Rechtssatz

Aus den Paragraphen 12, oder 17 NÖ JagdG 1974 ergibt sich keine Parteistellung der Jagdgenossenschaft im Verfahren zur Bewilligung eines Zuchtgeheges.