Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

21.09.1994

Geschäftszahl

94/03/0077

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1993/04/23 92/17/0170 5

Stammrechtssatz

Bloße wirtschaftliche Interessen, die durch keine Rechtsvorschrift zu rechtlichen Interessen erhoben werden, begründen keine Parteistellung im Verwaltungsverfahren.