Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

26.04.1995

Geschäftszahl

94/03/0065

Rechtssatz

Der beantragten Erteilung der Bewilligung nach Paragraph 9, Absatz 2, LuftfahrtG für ein Wasserflugzeug bzw Amphibienflugzeug stehen öffentliche Interessen entgegen, da die Landung und der Start eines Flugzeuges auf dem See - ua auch wegen der dabei entwickelten Geschwindigkeit des Flugzeuges - die Gefahr von Kollisionen mit den zahlreichen den See benützenden Schiffen und Booten sowie den Schwimmern herbeiführt. Da es für diese Feststellung besonderer Fachkenntnisse nicht bedarf, ist die Behörde auch nicht nach Paragraph 52, Absatz eins, AVG gehalten, einen Sachverständigen beizuziehen.