Verwaltungsgerichtshof
26.04.1995
94/03/0065
Der Umstand, daß die belangte Behörde angenommen hat, die Genehmigung von Außenlandungen und Außenabflügen nach Paragraph 9, Absatz 2, LuftfahrtG stelle einen Anwendungsfall des Übereinkommens über den Schutz des Bodensees gegen Verunreinigung zwischen der Republik Österreich, dem Land Baden-Württemberg, dem Freistaat Bayern und der Schweizerischen Eidgenossenschaft, BGBl 1961/289, dar, und - wie in diesem Abkommen vorgesehen - die Frage der Internationalen Gewässerschutzkommission für den Bodensee vorgetragen hat, bildet keinen Grund, der iSd Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 4, AVG geeignet wäre, die volle Unbefangenheit von Verwaltungsorganen in Zweifel zu ziehen.