Verwaltungsgerichtshof
26.04.1995
94/03/0065
Der Antragsteller hat einen Anspruch auf die Erteilung der Bewilligung von Abflügen und Landungen außerhalb eines Flugplatzes, wenn seinem Vorhaben öffentliche Interessen nicht entgegenstehen oder ein am Vorhaben bestehendes öffentliches Interesse überwiegt. Der Schutz der Allgemeinheit vor Gefahren und störenden Einwirkungen der Luftfahrt, zu denen auch die Hintanhaltung von Gefährdungen und Belästigungen iZm der Durchführung von Außenabflügen und Außenlandungen gehört, liegt grundsätzlich im öffentlichen Interesse (Hinweis E 4.3.1992, 92/03/0014). Überhaupt stellt Paragraph 9, Absatz 2, LuftfahrtG auf die Berücksichtigung des gesamten Spektrums der in jedem Einzelfall in Betracht kommenden öffentlichen Interessen ab. Damit können auch die mit Außenabflügen und Außenlandungen verbundene Lärmbelästigung der Bevölkerung (Hinweis: E 10.10.1990, 89/03/0253) sowie Umweltschutzüberlegungen (Hinweis: E 3.7.1991, 93/03/0064) Berücksichtigung finden. Besonders in Erholungsgebieten werden Umweltschutzinteressen und wohlverstandene Fremdenverkehrsinteressen gewichtige öffentliche Interessen darstellen.