Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

16.03.1994

Geschäftszahl

94/03/0001

Rechtssatz

Wurden die betreffenden Fahrtkosten vom Zeugen in der in Gegenwart des Bf abgehaltenen Verhandlung vor der belangten Behörde geltend gemacht und gemäß Paragraph 51 a, Absatz eins, vorletzter Satz AVG durch den Vorsitzenden "gleich" zugesprochen, bedarf es im Grunde des Paragraph 62, Absatz 3, AVG (Paragraph 24, VStG) keiner schriftlichen

Ausfertigung dieses - nicht unter die nach der Systematik des Gesetzes nur für die Entscheidung in der Sache selbst geltende Regelung des Paragraph 67 g, AVG fallenden - Bescheides.

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung

verbunden):

94/03/0010