Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

26.01.1996

Geschäftszahl

94/02/0456

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 88/01/0341 E 8. März 1989 RS 2

Stammrechtssatz

Der bloße Hinweis in der Berufung auf das bisherige Vorbringen der Partei im erstinstanzlichen Verfahren stellt keinen begründeten Berufungsantrag dar.