Verwaltungsgerichtshof
10.05.1996
94/02/0433
Soweit der Bf in der Verwaltungsgerichtshofbeschwerde "alle Beschwerdegründe wie in der Verfassungsgerichtshofbeschwerde ausgeführt, als einfache Gesetzesverletzungen" aufrechterhält, so wäre es ihm auf Grund des vom VwGH gem Paragraph 34, Absatz 2, VwGG erteilten Verbesserungsauftrages oblegen, den diesbezüglichen Beschwerdegrund im ergänzenden Schriftsatz durch konkreten Verweis auf sein vor dem VfGH erstattetes Vorbringen entsprechend auszuführen (Hinweis E 23.2.1996, 95/02/0524).