Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

10.05.1996

Geschäftszahl

94/02/0433

Rechtssatz

Die Unterlassung der Einholung der Zustimmung der Grundverkehrsbehörde zu einem genehmigungspflichtigen Rechtsgeschäft stellt ein Ungehorsamsdelikt dar, das in der nicht fristgerechten Einholung der Zustimmung besteht; dieses Unterlassungsdelikt hat die Wirkung eines Dauerdeliktes, bei dem nicht nur die Herbeiführung eines rechtswidrigen Zustandes, sondern auch die Aufrechterhaltung desselben pönalisiert ist; demnach beginnt die Verjährungsfrist erst ab dem Zeitpunkt zu laufen, ab dem die Unterlassung beendet ist (Hinweis E 22.6.1988, 87/02/0103).