Verwaltungsgerichtshof
10.05.1996
94/02/0433
Wurde mit Notariatsakt zur Umgehung der Bestimmungen des Slbg GVG ein Schenkungsvertrag auf den Todesfall, der in Wahrheit als Kaufvertrag zu qualifizieren ist, abgeschlossen, so muß für diesen Vertrag jedenfalls die Zustimmung der Grundverkehrsbehörde gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Litera a, Slbg GVG 1986 eingeholt werden.