Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

10.05.1996

Geschäftszahl

94/02/0433

Rechtssatz

Wurde mit Notariatsakt zur Umgehung der Bestimmungen des Slbg GVG ein Schenkungsvertrag auf den Todesfall, der in Wahrheit als Kaufvertrag zu qualifizieren ist, abgeschlossen, so muß für diesen Vertrag jedenfalls die Zustimmung der Grundverkehrsbehörde gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Litera a, Slbg GVG 1986 eingeholt werden.