Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

27.01.1995

Geschäftszahl

94/02/0418

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1993/06/23 92/03/0258 1

Stammrechtssatz

Die Verwaltungsbehörden sind berechtigt, auch die im gerichtlichen Verfahren gewonnenen Beweisergebnisse zu verwerten.