Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

27.01.1995

Geschäftszahl

94/02/0381

Rechtssatz

Für die Befreiung von der Verantwortlichkeit des Arbeitgebers iSd Paragraph 31, Absatz 5, ASchG wird eine stichprobenartige Überwachung des Bevollmächtigten ebenso nicht als ausreichend erachtet wie die bloße Erteilung von Weisungen. Entscheidend ist deren wirksame Kontrolle, wobei das Kontrollsystem darzulegen ist (Hinweis: E 21.10.1993, 93/02/0220-0224). Durch die Schaffung der Aufsicht durch zwei "Oberbauleiter" oder durch die wöchentliche Bauleiterbesprechung und allfällige Stichproben wird kein wirksames Kontrollsystem eingerichtet.