Verwaltungsgerichtshof
25.11.1994
94/02/0312
Es ist nicht als rechtswidrig zu erkennen, wenn aus der Verwendung eines gekauften fremden Reisepasses geschlossen wird, daß sich der Fremde dem behördlichen Zugriff entziehen wird. Aus diesem Grund ist auch die Annahme gerechtfertigt, daß die Überwachung seiner Ausreise notwendig erscheint.