Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

25.11.1994

Geschäftszahl

94/02/0312

Rechtssatz

Es ist nicht als rechtswidrig zu erkennen, wenn aus der Verwendung eines gekauften fremden Reisepasses geschlossen wird, daß sich der Fremde dem behördlichen Zugriff entziehen wird. Aus diesem Grund ist auch die Annahme gerechtfertigt, daß die Überwachung seiner Ausreise notwendig erscheint.