Verwaltungsgerichtshof
25.11.1994
94/02/0312
GRS wie VwGH E 1994/07/21 94/18/0350 1
Hat der Fremde keine Aufenthaltsberechtigung nach Paragraph 7, AsylG 1991 (da er nicht "gemäß Paragraph 6, AsylG 1991 eingereist ist"), erwächst ihm auch durch den Beschluß des Verwaltungsgerichtshofes, mit dem seiner Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres betreffend die Aufrechterhaltung der Abweisung des Asylantrages aufschiebende Wirkung zuerkannt wurde, keine Berechtigung, sich in Österreich bis zum Abschluß des seinen Asylantrag betreffenden Beschwerdeverfahrens aufzuhalten (Hinweis E 27.5.1993, 93/18/0099).