Verwaltungsgerichtshof
12.08.1994
94/02/0298
GRS wie VwGH E 1991/02/15 86/18/0100 3
Nach der stRsp des VwGH (Hinweis E 19.3.1987, 86/02/0130) ist für die Berechtigung der Aufforderung zur Atemluftprobe dann, wenn ein Zeitraum von 4 Stunden und 15 Minuten zwischen der Beendigung des Lenkens und der Aufforderung zur Atemluftprobe liegt, eine besondere Begründung zu geben dahin, warum trotz der verstrichenen längeren Zeit von einer Atemluftprobe noch verwertbare Ergebnisse zu erwarten seien.