Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

12.08.1994

Geschäftszahl

94/02/0242

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1992/11/11 92/02/0048 2

Stammrechtssatz

Ein Wahlrecht des angehaltenen Fahrzeuglenkers zwischen der Ablegung einer Atemluftprobe und der Durchführung einer klinischen Untersuchung vor einem Amtsarzt besteht nicht (Hinweis E 17.6.1987, 87/03/0052). Die Weigerung des Beschuldigten, im Streifenwagen in das von den Sicherheitswachebeamten angegebene Wachzimmer mitzukommen, ist daher als Verweigerung der Atemluftprobe iSd Paragraph 99, Absatz eins, Litera b, in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz 2, StVO zu werten.