Verwaltungsgerichtshof
12.08.1994
94/02/0241
GRS wie VwGH E 1991/10/16 91/03/0178 3
(hier hätte dem Bf bei entsprechender Aufmerksamkeit zu Bewußtsein kommen müssen, daß die von ihm erteilte Auskunft mangels Lesbarkeit keineswegs der gebotenen "Klarheit" entspricht).
Da es sich bei der Übertretung des Paragraph 103, Absatz 2, KFG um ein sogenanntes Ungehorsamsdelikt im Sinne des Paragraph 5, Absatz eins, zweiter Satz VStG handelt, bei dem der Täter glaubhaft zu machen hat, daß ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft, wäre es Sache des Besch gewesen, initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Hiefür hätte es eines konkreten, durch Beweisanträge untermauerten Tatsachenvorbringens bedurft (Hinweis E 18.9.1991, 91/03/0165). Ein solches Vorbringen hat der Besch jedoch nicht erstattet, beschränkte sich doch seine Rechtfertigung - wie er in der Beschwerde einräumt - darauf, "daß die Frist urlaubsbedingt nicht eingehalten wurde".