Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

12.08.1994

Geschäftszahl

94/02/0241

Rechtssatz

Die aufgrund einer behördlichen Anfrage nach Paragraph 103, Absatz 2, KFG erteilte Auskunft hat in "eindeutig lesbarer" Form zu erfolgen (hier waren Teile der Anschrift und der Name der genannten Person unleserlich).