Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

12.08.1994

Geschäftszahl

94/02/0226

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1992/03/02 91/19/0321 2

Hier mit der Anmerkung: Geppert, Arbeitsinspektion und Arbeitnehmerschutzrecht, führt auf Seite 299 zu Paragraph 9, des Arbeitsinspektionsgesetzes 1974 zwar aus, auf die Inkenntnissetzung des Bundesministers für soziale Verwaltung als das zur Beschwerdeerhebung berechtigte Organ könne es dabei nicht ankommen, andernfalls würde es - z.B. durch ein zu langes Zuwarten mit der Verständigung - zu einer Verlängerung der an sich unerstreckbaren Beschwerdefrist kommen, doch vermag dem der Verwaltungsgerichtshof nicht beizupflichten.

Stammrechtssatz

Für die Ansicht, die Frist zur Erhebung der Beschwerde durch den BMAS an den VwGH beginne mit der Zustellung des Bescheides an das zuständige Arbeitsinspektorat, bleibt im Hinblick auf den Wortlaut des Paragraph 9, Absatz 2, ArbIG und des Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG kein Raum. Insbesondere ist im Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG ausdrücklich davon die Rede, daß das betreffende "Organ" vom Bescheid Kenntnis zu erlangen hat, um die Beschwerdefrist für dieses in Lauf zu setzen.