Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

24.06.1994

Geschäftszahl

94/02/0211

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1992/02/27 92/02/0033 1

Stammrechtssatz

Das Unterbleiben des Identitätsnachweises ist zwar eine objektive Bedingung der Strafbarkeit der Verletzung der in Paragraph 4, Absatz 5, StVO statuierten Meldepflicht, aber kein Tatbestandselement einer Übertretung nach dieser Bestimmung (Hinweis E 21.1.1983, 81/02/0130).