Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

12.04.1996

Geschäftszahl

94/02/0183

Rechtssatz

Im Hinblick auf die besonders nachteiligen Auswirkungen eines Nachtrunkes auf die Fahrtüchtigkeit kann es keinen Milderungsgrund darstellen, wenn sich der Besch "nur" in der Anflutungsphase befunden hat.