Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

12.04.1996

Geschäftszahl

94/02/0130

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1993/02/04 92/18/0168 6

Stammrechtssatz

Die Ansicht, es sei auch im Fall der Strafbemessung beim Zusammentreffen mehrerer Delikte die Festsetzung der Ersatzfreiheitsstrafe von mehr als sechs Wochen unzulässig, findet im Gesetz keine Deckung. Die Obergrenze für die Festsetzung der Ersatzfreiheitsstrafe im Grunde des Paragraph 16, Absatz 2, zweiter Satz VStG hat vielmehr für jede einzelne als erwiesen angenommene Übertretung Geltung.