Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

29.03.1996

Geschäftszahl

94/02/0116

Rechtssatz

Als Verkehrsbeeinträchtigung iSd Paragraph 89 a, Absatz 2, StVO kommt auch die Beeinträchtigung des Fußgängerverkehrs dergestalt in Betracht, daß die Benützer eines Massenverkehrsmittels durch die Art der Abstellung eines Fahrzeuges im Haltestellenbereich eines Massenverkehrsmittels beim Aussteigen und Einsteigen behindert vergleiche das hg Erkenntnis vom 15.11.1989, Zl 88/02/0163) oder nicht in der Lage waren, das Massenverkehrsmittel ohne wesentliche Erschwerung vom Gehsteig her zum Zwecke des Einsteigens zu erreichen bzw dieses nach dem Aussteigen zu verlassen und zum Gehsteig zu gelangen.