Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

22.04.1994

Geschäftszahl

94/02/0108

Rechtssatz

Ist die Zurechnungsfähigkeit des Beschuldigten auf Grund seines situationsbezogenen Verhaltens in Ansehung seiner Meldepflicht nach Paragraph 4, Absatz 5, StVO zu bejahen, steht dem auch die von ihm behauptete Gehirnerschütterung nicht entgegen (Hinweis E 25.9.1991, 90/02/0217).