Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

17.12.1996

Geschäftszahl

94/01/0651

Rechtssatz

Für das Tatbestandsmerkmal des Eintritts in den Militärdienst eines fremden Staates ist erforderlich, daß der Betreffende - völkerrechtlich gesehen - die Stellung eines Organs dieses anderen Staates erlangt, seine Handlungen diesem Staat also zuzurechnen sind, gleich, ob es sich dabei um reguläre oder um Sondereinheiten handelt (hier: Aus der Bezeichnung als "kroatische Militärpolizei" und "bestrafende Einheit" in Mostar ergibt sich nicht zwingend eine Zurechnung zum kroatischen Staat, sondern nur zur kroatischen Bevölkerungsgruppe in Bosnien-Herzegowina).