Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

17.12.1996

Geschäftszahl

94/01/0651

Rechtssatz

Die Angst vor der Verhaftung aufgrund eines Haftbefehls (in Österreich) stellt keine Notlage dar, der man nur durch den Eintritt in den Militärdienst eines fremden Staates entgehen könnte.