Verwaltungsgerichtshof
19.06.1996
94/01/0597
Auch wenn im Kopf des Berufungsschriftsatzes die Erstbehörde angeführt ist, ist die Berufung doch bei der Berufungsbehörde (nach Paragraph 63, Absatz 5, AVG vor Inkrafttreten der Aufhebung der Wortfolge "oder bei der Behörde, die über die Berufung zu entscheiden hat", im ersten Satz dieser Gesetzesstelle durch den VfGH am 30.6.1995, BGBl 1994/686: zulässigerweise) eingebracht, an welche das Schriftstück per Post übersandt worden ist.