Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

10.02.1994

Geschäftszahl

93/18/0626

Rechtssatz

Die Absicht des Fremden, im Gebiet der Republik Österreich einer Erwerbstätigkeit als Geschäftsführer einer GmbH nachzugehen, fällt nicht in den durch Paragraph 19, FrG 1993 geschützten Bereich (Hinweis E 11.11.1993, 93/18/0503).