Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

27.01.1994

Geschäftszahl

93/18/0595

Rechtssatz

Mit einem Aufenthaltsverbot wird nicht auch eine Abschiebung des Fremden (in ein bestimmtes Land) angeordnet, vielmehr ausschließlich das Verbot, sich weiter in Österreich aufzuhalten, ausgesprochen (Hinweis E 28.10.1993, 93/18/0445; E 17.6.1993, 93/18/0213).