Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

27.01.1994

Geschäftszahl

93/18/0587

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1993/10/28 93/18/0474 2

(hier ua auch Bestrafungen wegen unerlaubten Aufenthaltes im

Bundesgebiet sowie Übertretungen des PaßG und des MeldeG 1991).

Stammrechtssatz

Im Hinblick auf die von alkoholisierten Kfz-Lenkern ausgehende

große Gefahr für die Allgemeinheit und den Umstand, daß das

Lenken eines Kfz ohne Lenkerberechtigung zu den gröbsten

Verstößen gegen das KFG zählt, handelt es sich bei

Übertretungen des Paragraph 5, Absatz eins, StVO und des Paragraph 64, Absatz eins, KFG um

Gefährdungen öffentlicher Interessen (der öffentlichen Ordnung

und Sicherheit) von großem Gewicht, sodaß die im Paragraph 18, Absatz eins, FrG

1993 umschriebene Annahme gerechtfertigt ist (Hinweis E

17.9.1992, 92/18/0363).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:1994:1993180587.X02