Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

13.01.1994

Geschäftszahl

93/18/0583

Rechtssatz

Es ist nicht vorgeschrieben, daß die Berufungsbehörde im Spruch ihres Bescheides den angefochtenen erstinstanzlichen Bescheid durch Angabe von Datum und Geschäftszahl bezeichnet. Wenn daher diese Angaben nicht im Spruch, sondern in der Einleitung des Bescheides angeführt sind, kann daraus eine Rechtswidrigkeit des Berufungsbescheides nicht abgeleitet werden (Hinweis E 14.10.1992, 92/01/0726).