Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

17.11.1994

Geschäftszahl

93/18/0581

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1993/09/30 93/18/0214 1

(hier: Verfahren zur Erlassung eines Aufenthaltsverbotes)

Stammrechtssatz

Der zur Entscheidung über einen Abschiebungsaufschub zuständigen Behörde ist es aufgrund des in Paragraph 46, AVG verankerten Grundsatzes der Unbeschränktheit der Beweismittel nicht verwehrt, die Ergebnisse eines denselben Fremden betreffenden Asylverfahrens zu berücksichtigen.