Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

17.11.1994

Geschäftszahl

93/18/0581

Rechtssatz

Der Tatbestand des Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer 6, FrG 1993 ist verwirklicht, wenn sich der Fremde zur Beschaffung des Sichtvermerkes der entgeltlichen Hilfe eines nicht berufsmäßigen Vertreters bediente und sich hiebei darüber im Klaren war, daß er auf legalem Wege einen Sichtvermerk nicht bekommen würde (Hinweis E 6.10.1994, 93/18/0365).