Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

06.10.1994

Geschäftszahl

93/18/0574

Rechtssatz

Hat ein Fremder gem Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 2, AuslBG auf seinen Antrag hin Anspruch auf Ausstellung eines Befreiungsscheines, kann eine Gefährdung des öffentlichen Interesses an der Verhinderung von Schwarzarbeit und zur Wahrung eines geordneten Arbeitsmarktes nicht (mehr) angenommen werden.