Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

15.12.1993

Geschäftszahl

93/18/0547

Rechtssatz

Daß der Fremde aus "jugoslawischem Kriegsgebiet" stamme, sein Heimatort zerstört sei und er seine sozialen Kontakte zum ehemaligen Jugoslawien abgebrochen habe, sind Umstände, die im Rahmen einer auf Paragraph 17, Absatz eins, FrG 1993 gestützten Entscheidung nicht zu berücksichtigen sind, und zwar auch nicht im Wege des Paragraph 19, FrG 1993 (Hinweis E 30.9.1993, 93/18/0349).