Verwaltungsgerichtshof
15.12.1993
93/18/0547
Daß der Fremde aus "jugoslawischem Kriegsgebiet" stamme, sein Heimatort zerstört sei und er seine sozialen Kontakte zum ehemaligen Jugoslawien abgebrochen habe, sind Umstände, die im Rahmen einer auf Paragraph 17, Absatz eins, FrG 1993 gestützten Entscheidung nicht zu berücksichtigen sind, und zwar auch nicht im Wege des Paragraph 19, FrG 1993 (Hinweis E 30.9.1993, 93/18/0349).