Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

25.11.1993

Geschäftszahl

93/18/0516

Rechtssatz

Ist der Fremde bereits erwachsen und hat er im Zeitpunkt der Erlassung des Aufenthaltsverbotes schon längere Zeit (mit seiner Lebensgefährtin) ein eigenständiges Leben geführt, so ist das im Rahmen des Paragraph 20, Absatz eins, FrG 1993 zu berücksichtigende Gewicht der Beziehung zwischen dem Fremden und seinem Vater erheblich relativiert.