Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

25.11.1993

Geschäftszahl

93/18/0516

Rechtssatz

Schwester, Onkel, Tanten und Cousinen des Fremden sind - jedenfalls dann, wenn sie nicht gemeinsam mit diesem leben - nicht vom Schutzbereich des Paragraph 20, Absatz eins, FrG 1993 ("seiner Familie"; "seiner Familienangehörigen") umfaßt (Hinweis E 28.10.1993, 93/18/0491).