Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

11.11.1993

Geschäftszahl

93/18/0503

Rechtssatz

Hat der Fremde die von ihm ins Treffen geführten Tatsachen (hier Vorliegen einer Beschäftigungsbewilligung, Beteiligung an einer GmbH) in einer Zeit geschaffen, in der er um die Unrechtmäßigkeit seines Aufenthaltes in Österreich wußte, so verbietet sich schon aus diesem Grund die Annahme, die Aufrechterhaltung des Aufenthaltsverbotes stelle einen bedeutsamen Eingriff im Grunde des Paragraph 19, FrG 1993 dar (Hinweis E 23.4.1990, 90/19/0158).