Verwaltungsgerichtshof
28.10.1993
93/18/0474
Ein Aufenthaltsverbot ist für jenen Zeitraum zu erlassen, nach dessen Ablauf vorhersehbarerweise der Grund für seine Verhängung weggefallen sein wird. Es ist auf unbestimmte Zeit zu erlassen, wenn ein Wegfall des Grundes für seine Verhängung nicht vorhergesehen werden kann (Hinweis E 28.10.1991, 90/19/0320).