Verwaltungsgerichtshof
28.10.1993
93/18/0474
Im Rahmen der Abwägung gem Paragraph 20, Absatz eins, FrG 1993 kommt dem Umstand, daß der Bruder und die Schwägerin des Fremden für einen von diesem aufgenommenen Kredit die Bürgschaft übernommen haben, keine Relevanz zu. Selbst wenn das Aufenthaltsverbot eine Inanspruchnahme der genannten Personen aus dem Titel der von ihnen übernommenen Bürgschaft zur Folge hätte, wäre dies nämlich kein einem der in Ziffer eins und Ziffer 2, des Paragraph 20, Absatz eins, FrG 1993 angeführten Tatbestandsmerkmale subsumierbarer Umstand. Denn er hätte weder Einfluß auf die Dauer des Aufenthaltes und das Ausmaß der Integration des Bruders und der Schwägerin des Fremden noch auf die Intensität von dessen familiären oder sonstigen Bindungen - dies unbeschadet der Frage, ob die genannten Personen überhaupt zu "seinen Familienangehörigen" zu zählen sind.