Verwaltungsgerichtshof
28.10.1993
93/18/0474
Im Hinblick auf die von alkoholisierten Kfz-Lenkern ausgehende große Gefahr für die Allgemeinheit und den Umstand, daß das Lenken eines Kfz ohne Lenkerberechtigung zu den gröbsten Verstößen gegen das KFG zählt, handelt es sich bei Übertretungen des Paragraph 5, Absatz eins, StVO und des Paragraph 64, Absatz eins, KFG um Gefährdungen öffentlicher Interessen (der öffentlichen Ordnung und Sicherheit) von großem Gewicht, sodaß die im Paragraph 18, Absatz eins, FrG 1993 umschriebene Annahme gerechtfertigt ist (Hinweis E 17.9.1992, 92/18/0363).