Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

28.10.1993

Geschäftszahl

93/18/0402

Rechtssatz

Das FrG 1993 sieht bei Anwendung des (zwingenden) Versagungstatbestandes des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 7, FrG 1993 eine Bedachtnahme auf die privaten und familiären Verhältnisse des Fremden nicht vor (Hinweis E VfGH 1.7.1993, B 338/93, 445/93).