Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

01.06.1994

Geschäftszahl

93/18/0401

Rechtssatz

Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer 8, FrG 1993 stellt auf das Betreten bei einer Beschäftigung, die der Fremde nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz nicht hätte ausüben dürfen, ab. Ob ein Verwaltungsstrafverfahren eingeleitet wurde/wird und ob es gegebenenfalls zu einer Bestrafung kam/kommt, ist für die Erfüllung des Tatbestandes des Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer 8, FrG 1993 nicht relevant.