Verwaltungsgerichtshof
24.03.1994
93/18/0394
GRS wie VwGH E 1994/03/03 94/18/0017 3
(hier: von seinem nicht einmal zweieinhalb Jahre dauernden Aufenthalt in Österreich verbrachte der Fremde fünf Monate in Untersuchungshaft).
Der insgesamt ungefähr zweieinhalbjährige Aufenthalt eines Fremden in Österreich ist keineswegs ausreichend, um dem in Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer eins, FrG 1993 angeführten Kriterium der Dauer des Aufenthaltes großes Gewicht beimessen zu können (Hinweis E 15.12.1993, 93/18/0446).