Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

30.09.1993

Geschäftszahl

93/18/0384

Rechtssatz

Die Verwirklichung des Versagungsgrundes des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 7, FrG 1993 setzt nicht voraus, daß das einschlägige Verhalten dem Fremden "schuldhaft zurechenbar" ist. Dieses Moment ist in einem Strafverfahren wegen unbefugten Aufenthaltes im Bundesgebiet (Paragraph 82, Absatz eins, Ziffer 4, FrG 1993) rechtlich bedeutsam, nicht jedoch in einem Administrativverfahren betreffend die Erteilung / Versagung eines Sichtvermerkes.